Was muss ich in SFDR tun?
Unter der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) muss jeder Fonds als Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 9 Finanzprodukt klassifiziert werden.
Die Klassifizierung hängt vom Grad der ökologischen oder sozialen Zielsetzung in der Investmentstrategie ab.
Artikel 6
Fonds fördern keine ökologischen oder sozialen Merkmale und verfolgen kein nachhaltiges Anlageziel. Nachhaltigkeitsrisiken können berücksichtigt werden, sind jedoch kein bestimmendes Element der Investmentstrategie.
Artikel 8
Ein Artikel-8-Fonds ist ein Fonds, der ökologische und/oder soziale Merkmale fördert, und diese als Teil seiner Investmentstrategie integriert.
Um unter Artikel 8 zu fallen, muss ein Fonds:
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konkrete, verbindliche Kriterien festlegen, die sich auf die geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale beziehen, und
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diese Kriterien konsistent in seinen Investmententscheidungen anwenden.
Artikel-8-Fonds müssen kein nachhaltiges Anlageziel für alle Investments verfolgen, aber sie müssen klar darlegen, welche Merkmale sie fördern und wie diese die Investmentstrategie beeinflussen.
Artikel 9
Ein Artikel-9-Fonds ist ein Fonds, dessen vorrangiges Ziel nachhaltige Investitionen gemäß SFDR sind.
Das bedeutet, der Fonds investiert mit der Absicht, zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beizutragen, und dieses Ziel steht im Mittelpunkt seiner Strategie.